Krankheit und Beurlaubung
Ist ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so ist dies der Schule bis 8.00 Uhr im Sekretariat mitzuteilen. Im Falle einer fernmündlichen Verständigung, ist eine schriftliche Mitteilung nachzureichen.
Bei einer Freistellung vom Unterricht muss rechtzeitig ein schriftlicher Antrag mit Begründung in der Schule eingereicht werden. Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubung bis zu 2 Tagen ist der Klassenleiter. Der Schulleiter entscheidet bei einer Freistellung von mehr als 2 Tagen.
Im Interesse eines jeden Grundschülers sollte, wenn möglich, der Urlaub in der Ferienzeit liegen. (§ 4 Schulbesuchsordnung SBO)